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RohrNorm

EN 13480-5: Prüfung metallischer Rohrleitungen und ihre Nachweise

Teil 5 der Reihe EN 13480 regelt die Prüfung metallischer industrieller Rohrleitungen. Für den Schweißbetrieb heißt das: Was in der Fertigung dokumentiert wurde, wird hier gesichtet — und der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung leitet sich aus Einstufung und Regelwerk ab, nicht aus der Prüfnorm.

Was Teil 5 regelt

Das Merkblatt DVS 0705 (02/2012) führt EN 13480-5 als „Metallische industrielle Rohrleitungen – Teil 5: Prüfung“, damals in der Fassung 2002-08, und nennt als zuständige Stelle für die Prüfung eine unabhängige Stelle — eine benannte Stelle oder eine anerkannte Prüfstelle. Für den Schweißbetrieb ist Teil 5 vor allem der Ort, aus dem sich der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung der Nähte ergibt — das Beispiel weiter unten leitet ihn genau so her.

Den aktuellen Normtext geben wir hier nicht wieder. Abschnitte und Prozentsätze nennen wir nur, wo eine Quelle sie belegt — und mit dem Stand dieser Quelle. Maßgeblich ist die Fassung, die in Ihrem Auftrag vereinbart ist.

Anforderungen aus der Druckgeräterichtlinie

Fällt die Rohrleitung unter die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, gibt deren Anhang I den Rahmen vor, den EN 13480-5 ausfüllt:

  • Nummer 3.1.3: Zerstörungsfreie Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen führt qualifiziertes Personal mit angemessener Befähigung aus. Bei Kategorie III und IV ist dessen Qualifikation von einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zu billigen.
  • Nummer 3.2.1: Die Schlussprüfung überprüft durch Sichtprüfung und Kontrolle der zugehörigen Unterlagen, ob die Anforderungen erfüllt sind. Prüfungen während der Fertigung können berücksichtigt werden; soweit von der Sicherheit her erforderlich, wird innen und außen geprüft.
  • Nummer 3.2.2: Die Abnahme schließt eine Druckfestigkeitsprüfung ein, normalerweise als hydrostatischer Druckversuch.

Die Schlussprüfung ist damit zu einem guten Teil eine Prüfung von Unterlagen. Was dort vorliegen muss, entsteht nicht erst am Ende, sondern während der Herstellung. Wie die Druckprüfung abläuft, erklärt der Beitrag zur Druckprüfung.

Wie ein Prüfumfang hergeleitet wird — ein Beispiel

Das Merkblatt DVS 0705 rechnet ein Beispiel durch: eine Rundnaht an einer Frischdampfleitung DN 250 mit 25 mm Wanddicke aus 10CrMo9-10 (Werkstoffgruppe 5.2 nach CEN ISO/TR 15608), eingestuft in Kategorie III nach Druckgeräterichtlinie und entsprechend Rohrleitungsklasse III. Die Leitung ist zeitstandbeansprucht und für 200.000 Stunden ausgelegt. Nach der damaligen EN 13480-5 ergibt sich dort folgender Prüfumfang:

  • 100 % Sichtprüfung,
  • 25 % Ultraschallprüfung,
  • 25 % Magnetpulverprüfung.

Das Beispiel bezieht sich auf die Normfassung von 2002 und die damaligen Prüf- und Bewertungsnormen. Es zeigt das Prinzip — Einstufung und Klasse bestimmen den Umfang —, nicht die Prozentsätze für Ihren Auftrag. Die gelten aus der vereinbarten Fassung der Norm.

Prüfverfahren und Bewertungsgruppe

Welches Verfahren eine Naht prüft und gegen welche Zulässigkeitsgrenze bewertet wird, regeln eigene Normen: ISO 17635 für die Auswahl, ISO 17636-1 und ISO 10675-1 für die Durchstrahlung, ISO 17640 und ISO 11666 für den Ultraschall. Die Zuordnung zu den Bewertungsgruppen nach ISO 5817 steht im Beitrag zur Rundnaht-Prüfung.

Was aus der Fertigung zuarbeitet

ISO 3834-2:2021 gliedert die Prüfungen im Betrieb in solche vor, während und nach dem Schweißen (Abschnitt 14) und verlangt qualifiziertes ZfP-Personal (Abschnitt 8.2). Bei der Schlussprüfung werden die Nachweise gesichtet, die dabei entstanden sind:

  • Schweißanweisungen (WPS) nach ISO 15609-1 und die Verfahrensprüfungen, die sie tragen,
  • Qualifikationen der Schweißer nach ISO 9606-1 und der Bediener nach ISO 14732,
  • Werkstoffzeugnisse nach EN 10204 für Rohre, Formteile und Zusatzwerkstoffe,
  • Aufzeichnungen einer Wärmebehandlung, soweit gefordert,
  • die Prüfberichte der zerstörungsfreien Prüfung.

Fehlt eines davon, lässt sich die Lücke selten am fertigen Bauteil schließen — eine Schweißerqualifikation, die zum Schweißzeitpunkt abgelaufen war, wird nachträglich nicht gültig.

Was RohrNorm dabei übernimmt — und was nicht

Die Software führt die Schweiß-Nachweise aus der Fertigung — WPS, Verfahrensprüfungen, Schweißerqualifikationen und Werkstoffzeugnisse — und gibt sie als Auftragsdokumente aus. Den Prüfumfang legt sie nicht fest, Prüfergebnisse bewertet sie nicht, und die Abnahme bleibt bei der zuständigen Stelle.

Übernimmt die Software

  • WPS nach ISO 15609-1 erzeugen und als PDF ausgeben
  • Verfahrensprüfungen mit Geltungsbereich führen und mit der WPS abgleichen
  • Schweißerqualifikationen samt Fristen aktuell halten
  • Werkstoffzeugnisse nach EN 10204 zuordnen
  • Auftragsdokumente als PDF/ZIP ausgeben

Übernimmt sie nicht

  • Den Prüfumfang für eine Rohrleitung festlegen
  • Berechnung oder Auslegung der Rohrleitung
  • Isometrien führen oder Nachweise auf einzelne Nahtnummern beziehen
  • Konformitätsbewertung oder Abnahme
  • Eine Aussage darüber treffen, ob ein Bauteil den Anforderungen entspricht

Häufige Fragen

Wer legt den Prüfumfang für eine Rohrleitung fest?

Der Prüfumfang ergibt sich aus dem angewandten Regelwerk — bei metallischen industriellen Rohrleitungen aus EN 13480-5 — in Verbindung mit der Einstufung der Leitung und den Vorgaben des Auftrags. Die Prüfnormen für Durchstrahlung oder Ultraschall regeln, wie geprüft wird, nicht wie viel.

Welche Anforderungen gelten an das ZfP-Personal?

Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU verlangt in Anhang I, Nummer 3.1.3 qualifiziertes Personal mit angemessener Befähigung. Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV ist die Qualifikation dieses Personals von einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zu billigen.

Was umfasst die Schlussprüfung?

Nach Anhang I, Nummer 3.2.1 der Druckgeräterichtlinie wird durch Sichtprüfung und Kontrolle der zugehörigen Unterlagen überprüft, ob die Anforderungen erfüllt sind. Prüfungen, die während der Fertigung durchgeführt wurden, können dabei berücksichtigt werden. Hinzu kommt die Druckprüfung nach Nummer 3.2.2.

Dieser Beitrag gibt eine Einordnung, keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die geltende Fassung des jeweiligen Regelwerks und die Ausführungsspezifikation Ihres Auftrags.

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